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Artikel 7 Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1998

Artikel 7

Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt:

  1. a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt;
  2. b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Gruppen von Fahrgästen aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
  3. c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen werden und die Fahrgäste
  1. ca) die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei befördert werden oder
  2. cb) vorher von dem selben Verkehrsunternehmer (Beförderer) in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder
  3. cc) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.

(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Fahrtenheftes gemäß Artikel 6 dieser Vereinbarung und eines entsprechenden Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik.

(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum, das integrierender Bestandteil zu diesem Abkommen ist, festgelegt. Die Gemischte Kommission kann die weitere Entwicklung dieses Standes der Technik sowie die Einzelheiten der Anwendung der technischen Standards in weiterer Folge vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001802

Dokumentnummer

NOR40028301

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