Artikel 7 Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

III. Gemeinsame Organisation

Artikel 7

Internationale Rheinregulierung

(1) Unter der Bezeichnung „Internationale Rheinregulierung“ (IRR) wird von den Vertragsstaaten eine gemeinsame Organisation mit Rechtspersönlichkeit errichtet.

(2) Aufgabe der IRR ist die Umsetzung des Gemeinsamen Werks sowie der sonstigen mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben und die Wahrnehmung aller damit in einem Zusammenhang stehenden Angelegenheiten in technischer, administrativer und finanzieller Hinsicht, samt Führung der erforderlichen Bewilligungsverfahren, die laufende Kontrolle des Flussregimes und der Bauwerke sowie die Wahrnehmung notwendiger baulicher Maßnahmen. Die IRR hat bei der Aufgabenwahrnehmung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(3) Die IRR hat ihren Sitz in der Schweiz.

(4) Organe der IRR sind der Bilaterale Ausschuss (Art. 8), die Geschäftsführung (Art. 9) und der Aufsichtsrat (Art. 10). Eine Person kann nicht gleichzeitig mehreren Organen angehören.

(5) Einzelheiten zur Organisation der IRR und ihrer Organe, insbesondere zur Möglichkeit der Durchführung von Sitzungen ohne physische Anwesenheit und von Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen, sind von diesen in Geschäftsordnungen zu regeln. Diese werden veröffentlicht.

(6) Alle bestehenden Rechte und Pflichten der Internationalen Rheinregulierungskommission nach den Staatsverträgen 1892 und 1924 sowie des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens nach dem Staatsvertrag 1954 gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags auf die IRR über. Dieser Vorgang ist von sämtlichen Abgaben und Steuern befreit.

(7) Für die Verbindlichkeiten der IRR haftet ausschließlich die Organisation.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269528

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