Artikel 7
Die Obergrenze der jährlichen finanziellen Verbindlichkeiten der VN und der IAEO gemäß Artikel 3, Absatz 2 lit. a wird durch die Vertragsparteien nach fünf Jahren des Bestehens des Gemeinsamen Fonds im Lichte der Erfahrung bei der Durchführung dieses Abkommens und/oder im Lichte vereinbarter Pläne für größere Reparaturen und Erneuerungen überprüft.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
10000724
Dokumentnummer
NOR12010162
alte Dokumentnummer
N1198119148S
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