Artikel 7 UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Artikel 7

Die Obergrenze der jährlichen finanziellen Verbindlichkeiten der VN und der IAEO gemäß Artikel 3, Absatz 2 lit. a wird durch die Vertragsparteien nach fünf Jahren des Bestehens des Gemeinsamen Fonds im Lichte der Erfahrung bei der Durchführung dieses Abkommens und/oder im Lichte vereinbarter Pläne für größere Reparaturen und Erneuerungen überprüft.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

10000724

Dokumentnummer

NOR12010162

alte Dokumentnummer

N1198119148S

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