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Artikel 7 Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2007

Artikel 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 6 Monaten nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 dieses Abkommens nicht vorgelegen haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005245

Dokumentnummer

NOR40086404

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