Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Artikel 7
Der EFTA-Gerichtshof hat alle anhängigen Fälle innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt abzuschließen. Dessenungeachtet können die Regierungen der Vertragsparteien des gegenständlichen Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen, welches spätestens sieben Wochen vor Ablauf dieser sechs Monate zu erzielen ist, diese Frist um eine Zeitspanne, die sechs Monate nicht überschreitet, verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
10007702
Dokumentnummer
NOR12086301
alte Dokumentnummer
N5199546463J
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