Artikel 7 Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1995

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel 7

Der EFTA-Gerichtshof hat alle anhängigen Fälle innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt abzuschließen. Dessenungeachtet können die Regierungen der Vertragsparteien des gegenständlichen Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen, welches spätestens sieben Wochen vor Ablauf dieser sechs Monate zu erzielen ist, diese Frist um eine Zeitspanne, die sechs Monate nicht überschreitet, verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

10007702

Dokumentnummer

NOR12086301

alte Dokumentnummer

N5199546463J

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