ARTIKEL 7
Artikel 7
(1) Der Beratende Wissenschaftsausschuß besteht aus zwölf Mitgliedern, die vom Rat für vier Jahre ad personam ernannt werden. Der Ausschuß wird jedes Jahr zu einem Viertel neu besetzt, wobei jedes Mitglied nur zweimal hintereinander ernannt werden kann.
Ein Vertreter der Weltorganisation für Meteorologie wird eingeladen, an den Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.
Die Mitglieder des Ausschusses werden unter Wissenschaftlern der Mitgliedstaaten ausgewählt, die einem möglichst breiten Fächer von Wissenschaftszweigen angehören, die mit der Tätigkeit des Zentrums zusammenhängen. Der Direktor unterbreitet dem Rat eine Liste von Anwärtern.
(2) Der Ausschuß unterbreitet dem Rat zu dem vom Direktor aufgestellten Entwurf für das Tätigkeitsprogramm sowie zu allen ihm vom Rat vorgelegten Fragen Stellungnahmen und Empfehlungen. Der Direktor unterrichtet den Ausschuß laufend über die Durchführung des Programms. Der Ausschuß nimmt zu den Ergebnissen Stellung.
(3) Der Ausschuß kann für die Lösung bestimmter Probleme Sachverständige, insbesondere Angehörige der Stellen, welche die Leistungen des Zentrums in Anspruch nehmen, an seiner Arbeit beteiligen.
(4) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese tritt nach Genehmigung durch den Rat nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g in Kraft.
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