Artikel 7
Hinsichtlich des Schutzes der von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens übermittelten personenbezogener Daten kommen die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, zur Anwendung. Jede Vertragspartei garantiert in ihrem nationalen Recht ein Datenschutzniveau von personenbezogenen Daten, das zumindest dem entspricht, das sich aus dem Übereinkommen3 des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Zusatzprotokoll4 vom 8. November 2001 hierzu ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987, und zwar auch insoweit, als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.
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3Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.
4Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.
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