Artikel 7
Artikel 7. Die Errichtung und der Betrieb von Werken, die zur Ausnutzung von Wasserkräften bestimmt sind, sind auf dem Gebiete jedes Staates den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen unterworfen, die auf die Errichtung und den Betrieb gleichartiger Werke in diesem Staat anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022
Gesetzesnummer
10006142
Dokumentnummer
NOR40003644
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