Artikel 7
In Art. 55 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 24 des Übereinkommens von 1978, des Art. 8 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 18 des Übereinkommens von 1989 werden in der Aufzählung der Übereinkünfte an der chronologisch entsprechenden Stelle folgende Gedankenstriche eingefügt:
- „– das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen 1);
- – den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen 2);
- – das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts 3);
- – den am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichneten britisch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen *4) und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll 5);
- – das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts 6);
- – das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts 7);
- – das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts 8);
- – das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten 9);
- – das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;
- – das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen 10);
- – das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen 11);
- – das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen 12).“
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 141/1960
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 105/1960
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 287/1961
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 224/1962
5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 453/1971
6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1966 idF BGBl. Nr. 399/1986
7) Kundgemacht in BGBl. Nr. 288/1967
8) Kundgemacht in BGBl. Nr. 610/1975 idF BGBl. Nr. 89/1976
9) Kundgemacht in BGBl. Nr. 521/1974
10) Kundgemacht in BGBl. Nr. 556/1983
11) Kundgemacht in BGBl. Nr. 373/1985
12) Kundgemacht in BGBl. Nr. 118/1988
Schlagworte
Zivilrecht
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10003612
Dokumentnummer
NOR12040212
alte Dokumentnummer
N2199812788O
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