Artikel 7 Strafgesetznovelle 1932

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.1932

Artikel 7

(1) Artikel VII.In Gesetzen, Verordnungen oder anderen Vorschriften enthaltene Verweisungen auf strafgesetzliche Bestimmungen, an deren Stelle nach diesem Gesetz andere Bestimmungen treten, sind - sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist - sinngemäß auf die neuen Bestimmungen zu beziehen.

(2) Auf Strafsachen, in denen am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes schon eine Strafverfügung erlassen oder das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, ist das neue Recht nur anzuwenden, wenn die gerichtliche Entscheidung infolge eines Einspruches, eines Rechtsmittels oder infolge Wiederaufnahme des Strafverfahrens beseitigt wird.

(3) Wird der Verurteilte im wiederaufgenommenen Verfahren bloß deshalb freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt, weil an die Stelle des im ersten Urteil angewendeten Gesetzes eine mildere Bestimmung dieses Gesetzes getreten ist, so hat er auf Emtschädigung keinen Anspruch.

(4) Verurteilungen wegen der im Artikel II Absatz 1, und in den Artikeln V und VI angeführten Übertretungen sowie wegen der Vergehen nach den §§ 281 und 282 und der Übertretungen nach den §§ 301, 320, lit. a bis d, 321, 338, 375, 380, 386, 388, 390, 434 bis 444, 447 bis 453, 458, 478 und 524 des Strafgesetzes in der geltenden Fassung sind in Auskünfte des Strafregisteramtes nicht mehr aufzunehmen und bei der Ausstellung von Leumdungszeugnissen nicht zu berücksichtigen.

Anstatt Strafgesetz von 1852 nunmehr Strafgesetzbuch - StGB, BGBl.

Nr. 60/1974.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10005200

Dokumentnummer

NOR12058168

alte Dokumentnummer

N4193215753S

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