Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten werden nach Beendigung der beabsichtigten Regulierungsarbeiten an der Kutschenitza Verhandlungen über eine Verlegung der Staatsgrenze in diesem Bereich aufnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006564
alte Dokumentnummer
N1196612460P
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