Artikel 7 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1966

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten werden nach Beendigung der beabsichtigten Regulierungsarbeiten an der Kutschenitza Verhandlungen über eine Verlegung der Staatsgrenze in diesem Bereich aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006564

alte Dokumentnummer

N1196612460P

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