Artikel 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Artikel 7

Formblätter und elektronischer Datenaustausch

  1. 1. Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger habendie zur Durchführung des Abkommens und dieser Durchführungsvereinbarungerforderlichen und angemessenen gemeinsamen Verfahren und Formblätter (in deutscherund portugiesischer Sprache) festzulegen.
  2. 2. Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger könnenehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch vereinbaren, wenn die dafürerforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013093

Dokumentnummer

NOR40275345

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