Artikel 7
Formblätter und elektronischer Datenaustausch
- 1. Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger habendie zur Durchführung des Abkommens und dieser Durchführungsvereinbarungerforderlichen und angemessenen gemeinsamen Verfahren und Formblätter (in deutscherund portugiesischer Sprache) festzulegen.
- 2. Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger könnenehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch vereinbaren, wenn die dafürerforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013093
Dokumentnummer
NOR40275345
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