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Artikel 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Artikel 7

Zahlung der Leistungen

(1) Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Leistungen direkt an den Antragsteller oder gegebenenfalls an dessen gesetzlichen Vertreter auszuzahlen.

(2) Die zuständigen Träger sind berechtigt von den Leistungsempfängern oder gegebenenfalls von deren gesetzlichen Vertretern Nachweise zu verlangen, dass die Voraussetzungen für die laufende Auszahlung von Pensionen oder anderen Leistungen nach wie vor erfüllt sind (insbesondere Lebensbestätigungen).

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20009816

Dokumentnummer

NOR40191348

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