Artikel 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 7

Für die Durchführung des Artikels 15 des Abkommens haben die Träger beider Vertragsstaaten einander auf Ersuchen die für die Geltendmachung von zu viel gezahlten Leistungen erforderlichen Auskünfte mitzuteilen.

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