Artikel 7 Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 7

Artikel 7

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 wird der Betrag der einer Person, die sich außerhalb Australiens aufhält, nach diesem Abkommen oder auf andere Weise gebührenden australischen Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften berechnet, wobei bei der Berücksichtigung der Einkünfte dieser Person für die Berechnung des Betrages der australischen Leistung nur ein Teilbetrag der an diese Person gezahlten österreichischen Leistung als Einkünfte heranzuziehen ist. Dieser Teilbetrag wird durch Vervielfachung der Anzahl ganzer Monate (höchstens 300), die von dieser Person während einer Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter zurückgelegt worden sind, mit dem Betrag der österreichischen Leistung und Teilung dieses Ergebnisses durch 300 errechnet.

(2) Anspruch auf die im Absatz 1 festgelegte begünstigende Berücksichtigung von Einkünften hat eine Person nur für den Zeitraum, während dem der Betrag der australischen Leistung dieser Person nach den australischen Rechtsvorschriften im Zeitenverhältnis gekürzt wird.

(3) Gebührt eine australische Leistung nach diesem Abkommen oder auf andere Weise einer Person, die sich in Österreich aufhält, so wird eine von Österreich an diese Person gezahlte Ausgleichszulage, Sozialhilfe oder vergleichbare einkommensabhängige Zahlung von Australien bei der Berechnung des Einkommens dieser Person in Anwendung der australischen Rechtsvorschriften oder dieses Abkommens außer Betracht gelassen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 5 wird der Betrag der einer Person, die sich in Australien aufhält, nur auf Grund dieses Abkommens gebührenden australischen Leistung auf folgende Weise festgestellt:

  1. a) Das Einkommen dieser Person wird nach den australischen Rechtsvorschriften unter Außerachtlassung der von dieser Person bezogenen österreichischen Leistung berechnet.
  2. b) Der Betrag der von dieser Person bezogenen österreichischen Leistung wird vom Höchstbetrag dieser australischen Leistung abgezogen.
  3. c) Auf die unter Buchstabe b errechnete Restleistung wird die nach den australischen Rechtsvorschriften vorgesehene Berechnungsmethode angewendet, wobei als Einkommen dieser Person der unter Buchstabe a errechnete Betrag heranzuziehen ist.

(5) Ist der Betrag der nach Absatz 4 berechneten Leistung geringer als der Betrag dieser Leistung, der nach den Absätzen 1, 2 und 3 gebühren würde, wenn sich die betreffende Person außerhalb Australiens aufhalten würde, so wird der erstgenannte Betrag auf den letztgenannten Betrag erhöht.

(6) Bezieht eine verheiratete Person oder sowohl diese Person als auch ihr Partner eine österreichische Leistung oder österreichische Leistungen, so werden beide Personen für die Anwendung des Absatzes 4 und der australischen Rechtsvorschriften so behandelt, als würden sie jeweils die Hälfte des Betrages dieser Leistung oder der Summe dieser beiden Leistungen beziehen.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 5 ist zu folgenden Zeitpunkten ein Vergleich der Beträge der Leistung durchzuführen:

  1. a) am Tag des ersten Pensionszahlungstages nach jenem Tag, ab dem die Leistung gebührt, und
  2. b) jährlich jeweils zu diesem Pensionszahlungstag, solange die betreffende Person Anspruch auf die Leistung hat.

    Bei diesem Vergleich ist die Anzahl der von der Person zurückgelegten Monate der Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter am Tag, an dem der Vergleich durchzuführen ist, zu berücksichtigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)