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Artikel 7 Sichtvermerkspflicht - Aufhebung für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber (Thailand)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1982

Artikel 7

Jede Regierung kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung zeitweilig aussetzen und wird die andere Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege von dieser Aussetzung verständigen.

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