Artikel 7
Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf sein Gebiet zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf sein Gebiet zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.
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