Artikel 7 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 7

— Dritter Titel.

Gefangenschaft.

Erster Abschnitt.

Rückführung der Kriegsgefangenen.

Artikel 7. Die Kriegsgefangenen sind in möglichst kurzer Frist nach ihrer Gefangennahme nach Sammelstellen zu bringen, die vom Kampfgebiet genügend weit entfernt liegen, so daß sie sich außer Gefahr befinden.

In einem Gefahrenbereich dürfen vorübergehend nur solche Gefangene zurückbehalten werden, die infolge ihrer Verwundungen oder Krankheiten bei der Rückführung größerer Gefahr ausgesetzt sein würden als beim Verbleib an Ort und Stelle.

Die Kriegsgefangenen sind bis zu ihrer Rückführung aus dem Kampfgebiet nicht unnötig Gefahren auszusetzen.

Bei der Rückführung zu Fuß darf die tägliche Marschleistung in der Regel nicht mehr als 20 km betragen, sofern nicht die Notwendigkeit, Wasser- und Verpflegungsstellen zu erreichen, größere Marschleistungen erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003217

alte Dokumentnummer

N1193624255L

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