Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatische Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt; in diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN zu Prag, am 26. August 991, in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10005834
Dokumentnummer
NOR12064222
alte Dokumentnummer
N4199247832L
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