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Artikel 7 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Griechenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 7

(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in griechischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Madrid am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006049

Dokumentnummer

NOR12066521

alte Dokumentnummer

N4199763383J

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