Artikel 7
Sonderausschüsse können von der Konferenz und, in der Zeit zwischen den Tagungen, von der Staatskommission eingesetzt werden, um Entwürfe von Übereinkommen auszuarbeiten oder Fragen des Internationalen Privatrechts zu untersuchen, die zum Aufgabenbereich der Konferenz gehören.
Schlagworte
Spezialkommission
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002096
Dokumentnummer
NOR12027713
alte Dokumentnummer
N2196715414R
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