Artikel 7 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

Artikel 7

Sonderausschüsse können von der Konferenz und, in der Zeit zwischen den Tagungen, von der Staatskommission eingesetzt werden, um Entwürfe von Übereinkommen auszuarbeiten oder Fragen des Internationalen Privatrechts zu untersuchen, die zum Aufgabenbereich der Konferenz gehören.

Schlagworte

Spezialkommission

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR12027713

alte Dokumentnummer

N2196715414R

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