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Artikel 7 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2011

Artikel 7

Benachrichtigung über die Rückführung oder die Durchbeförderung

Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei wird die zuständige Behörde der ersuchten Partei über die Rückführung oder die Durchbeförderung der betroffenen Person unter Verwendung des Formulars in Anhang 2 oder 4 dieses Protokolls rechzeitig, spätestens aber zwei Arbeitstage vor der geplanten Rückführung benachrichtigen.

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