Artikel 7 Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 7

Mittel der Landesfonds

Mittel der Landesfonds sind:

  1. 1. Beiträge des Bundes und der Länder
  2. 2. - nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung – Beiträge der Gemeinden
  3. 3. Beiträge des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung
  4. 4. Allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von landesrechtlichen Vorschriften, wobei außer den bereits vor dem 1. Jänner 1997 auf Grund gesetzlicher Vorschriften zulässigen unmittelbaren Patienten- und Versichertenleistungen, wie Kostenanteile in der Krankenversicherung der Bauern, Kostenbeiträge für Angehörige und Kostenbeiträge nach dem Krankenanstaltengesetz, weitere Selbstbehalte unzulässig sind.

Schlagworte

Patientenleistung

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001479

Dokumentnummer

NOR12016292

alte Dokumentnummer

N1199748434L

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