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Artikel 7 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Artikel 7

Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen findet ein Ersatz von Gebühren oder Auslagen nicht statt.

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