ARTIKEL 7 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1975

ARTIKEL 7

Die Vertragsstaaten ermächtigen hiermit den Depositarstaat, die Gemeinsame Punze gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als innerstaatliche Punze (Feingehaltspunze) jedes Vertragsstaates eintragen zu lassen. Der Depositarstaat hat ebenso zu verfahren, wenn dieses Übereinkommen in einem Vertragsstaat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt oder wenn ein Staat diesem Übereinkommen beitritt.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR12046322

alte Dokumentnummer

N3197525105L

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