ARTIKEL 7
Die Vertragsstaaten ermächtigen hiermit den Depositarstaat, die Gemeinsame Punze gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als innerstaatliche Punze (Feingehaltspunze) jedes Vertragsstaates eintragen zu lassen. Der Depositarstaat hat ebenso zu verfahren, wenn dieses Übereinkommen in einem Vertragsstaat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt oder wenn ein Staat diesem Übereinkommen beitritt.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10004209
Dokumentnummer
NOR12046322
alte Dokumentnummer
N3197525105L
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