Artikel 7.
In Durchführung der im Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit zur Unterbindung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, die eine Gefahr für beide Länder darstellen, sind die Vertragschließenden Teile übereingekommen, sich gegenseitig nach vorherigem Einvernehmen die erforderliche fachliche und technische Hilfe zu gewähren. Technische Hilfe wird gegen Kostenersatz gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010297
Dokumentnummer
NOR12130788
alte Dokumentnummer
N8196014773A
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