Artikel 7
- 1. Unternehmer, die eine Linie nach Art. 1 betreiben, sind verpflichtet, einen Monat nach Ablauf der Betriebsperiode der zuständigen Behörde des Heimatstaates zu melden:
- a) die Zahl der auf der gesamten Linie gefahrenen Kilometer;
- b) die Zahl der über die Grenze beförderten Personen, getrennt nach beiden Fahrtrichtungen.
- 2. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten tauschen diese Daten im schnellsten Wege aus.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146761
alte Dokumentnummer
N9196141947L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)