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Artikel 7 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 7

  1. 1. Unternehmer, die eine Linie nach Art. 1 betreiben, sind verpflichtet, einen Monat nach Ablauf der Betriebsperiode der zuständigen Behörde des Heimatstaates zu melden:
  1. a) die Zahl der auf der gesamten Linie gefahrenen Kilometer;
  2. b) die Zahl der über die Grenze beförderten Personen, getrennt nach beiden Fahrtrichtungen.
  1. 2. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten tauschen diese Daten im schnellsten Wege aus.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146761

alte Dokumentnummer

N9196141947L

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