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Artikel 7 Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

KAPITEL III

BEFÖRDERUNG VON GÜTERN

Artikel 7

  1. 1. Gütertransporte von oder nach dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien oder Transittransporte durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 dieses Abkommens bedürfen einer vorher ausgestellten Genehmigung.
  2. 2. Die Genehmigung nach Absatz 1 ist für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt) gültig und für einen bestimmten Zeitraum auszustellen.
  3. 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Interessen der beiden Vertragsparteien die erforderliche Anzahl von Genehmigungen erteilen. Diese Genehmigungen werden dem Unternehmer im Wege der zuständigen Behörde seines Landes ausgefolgt.
  4. 4. Die Genehmigungen werden in den Sprachen der beiden Vertragsparteien und in französischer Sprache nach den von den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Mustern gedruckt.
  5. 5. Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie ausgestellt ist, und ist nicht übertragbar. Das Fahrzeug muß vom Unternehmer durch Angabe seines Kennzeichens in der Genehmigung bestimmt werden.

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031097

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