Artikel 7 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013

Artikel 7

Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich die Maßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik vorrangig an folgenden Zielsetzungen orientieren:

  1. 1. Qualitative Verbesserung der Versorgung,
  2. 2. Nutzung der ökonomischen Potenziale von Informations- und Kommunikationstechnologien,
  3. 3. Harmonisierung der nationalen Vorgangsweise mit Programmen und Aktivitäten auf europäischer Ebene und
  4. 4. Sicherstellung des Rechtes der Bürgerinnen und Bürger auf elektronischen Zugang zu ihren persönlichen Gesundheitsdaten und zu qualitätsgesicherten öffentlichen Gesundheitsinformationen.

(2) Ausgehend von diesen Zielsetzungen werden die Vertragsparteien alle Anstrengungen unternehmen, die Informations- und Kommunikationstechnologien als Instrument zur Modernisierung des Gesundheitswesens unter Wahrung der sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards zu nutzen. Sie werden die Festlegung von Vorgaben und Vorhaben mit überregionaler, bundesweiter oder europäischer Bedeutung unterstützen, ihre Umsetzung verbindlich erklären und ihre Einhaltung überwachen.

(3) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Umsetzung und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), wobei die Sozialversicherung bei allen Maßnahmen und Entscheidungen als gleichberechtigter Systempartner einbezogen wird.

(4) Darüber hinaus werden die Vertragsparteien insbesondere folgende Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Sinne des Abs. 2 schaffen, weiterentwickeln und in ihrem Wirkungsbereich umsetzen:

  1. 1. Verfügbarkeit von informations- und kommunikationstechnologischer Infrastruktur sowie Sicherstellung der technischen und semantischen Interoperabilität auf der Grundlage international anerkannter Standards, Regelwerke und Nomenklaturen,
  2. 2. Bereitstellung zielgruppenorientierter und qualitätsgesicherter Informationen sowie elektronischer Gesundheitsdienste unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von Betroffenen im Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien,
  3. 3. Maßnahmen zur Erhöhung der Qualifikation des Gesundheitspersonals im Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien, zur Förderung des Erfahrungsaustausches, zur Intensivierung der Nutzung von Wissenssystemen und zur Sicherstellung des raschen Transfers von Forschungsergebnissen in die Praxis,
  4. 4. Einführung und Verwendung von Instrumenten und Methoden zur Messung und Kommunikation von Fortschritten.

(5) Die Vertragsparteien werden alle organisatorischen, technischen und rechtlichen Vorkehrungen treffen, die den elektronischen Gesundheitsdatenaustausch auch mit Betroffenen ermöglichen und dabei für einen wirksamen Schutz der Privatsphäre sorgen. Unbeschadet des gemeinsamen Verständnisses, den Verkehr mit Gesundheitsdaten weitestgehend elektronisch abzuwickeln, werden sie in ihrem Wirkungsbereich jedoch alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um jenen Betroffenen, die am elektronischen Verkehr nicht partizipieren können, die sie betreffenden Gesundheitsinformationen in einer für sie geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Bundesgesundheitsagentur hat die gemäß den Abs. 3 und 4 erzielten Fortschritte zu evaluieren. Die Systempartner und die ELGA GmbH berichten der Bundesgesundheitsagentur zumindest jährlich über den Stand der Entwicklung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013

Schlagworte

Informationstechnologie, Planungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40150531

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