Artikel 7 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 7

Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich die Bestrebungen auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik vorrangig an folgenden Zielsetzungen zu orientieren haben:

  1. 1. Qualitative Verbesserung der Versorgung,
  2. 2. Nutzung der ökonomischen Potenziale von Informations- und Kommunikationstechnologien und
  3. 3. Harmonisierung der nationalen Vorgangsweise mit Programmen und Maßnahmen auf europäischer Ebene.

(2) Ausgehend von diesen Zielsetzungen werden die Vertragsparteien alle Anstrengungen unternehmen, die Informations- und Kommunikationstechnologien unter Wahrung der sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards im Gesundheitswesen zu nutzen. Im Rahmen ihres Wirkungsbereiches werden sie die Festlegung und Umsetzung von Vorgaben und Vorhaben mit überregionaler, bundesweiter oder europäischer Bedeutung unterstützen, verbindlich erklären und ihre Einhaltung überwachen.

(3) In diesem Zusammenhang bekennen sich die Vertragsparteien prioritär zur Konzeption und Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) sowie der elektronischen Arzneimittelverschreibung und -verrechnung (eRezept). Der Bund verpflichtet sich, zur Planung und Akkordierung der Einführung der elektronischen Gesundheitsakte eine österreichweite Steuerungsgruppe unter umfassender Einbindung aller Betroffenen einzurichten. Die Länder verpflichten sich, an dieser Steuerungsgruppe teilzunehmen.

(4) Die Vertragsparteien werden in ihrem Wirkungsbereich alle organisatorischen, technischen und rechtlichen Vorkehrungen treffen, die den elektronischen Gesundheitsdatenaustausch auch mit Betroffenen ermöglichen bzw. den elektronischen Verkehr mit Gesundheitsdaten nachvollziehbar gestalten. Insbesondere werden die Vertragsparteien in ihrem Wirkungsbereich für einen wirksamen Schutz der Privatsphäre der Patientinnen und Patienten sorgen.

(5) Die Bundesgesundheitskommission und die Gesundheitsplattformen auf Länderebene werden auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik insbesondere folgende Schwerpunkte verfolgen:

  1. 1. Ausbau der informationstechnologischen Infrastruktur einschließlich der Vernetzung aller Leistungsanbieter und Kostenträger,
  2. 2. Konzeption und Begleitung der Umsetzung von Vorhaben sowie Förderung des diesbezüglichen Wissens- und Erfahrungstransfers,
  3. 3. Verbesserung bzw. Sicherstellung der Interoperabilität unter Berücksichtigung anerkannter nationaler Standards und internationaler Normen bei der Implementierung neuer und der Adaptierung bestehender gesundheitstelematischer Anwendungen,
  4. 4. Stärkung der Position der Betroffenen bei der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen,
  5. 5. Implementierung und Nutzung zielgruppenorientierter Informations- und Wissenssysteme,
  6. 6. Erhöhung der Verfügbarkeit und Verbesserung der Qualität gesundheitsbezogener Informationen.

(6) Von der Bundesgesundheitsagentur sind als Aufgabe gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 7 insbesondere zu den in Abs. 5 genannten Schwerpunkten Grundanforderungen auszuarbeiten, die zumindest die umsetzungsbezogene Lokalisierung der Verantwortlichkeiten, eine Prioritätensetzung, eine Ressourcenbedarfsschätzung sowie Angaben zu den ökonomischen Auswirkungen zu enthalten haben. Die Bundesgesundheitsagentur hat ferner die qualitativen, ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen zu evaluieren. Die Landesgesundheitsfonds berichten der Bundesgesundheitsagentur über den Stand der Umsetzung, die Erfüllung der Anforderungen bzw. die sonst erzielten Ergebnisse nach Maßgabe der von der Bundesgesundheitsagentur zu entwickelnden Berichtsstrukturen.

(7) Unbeschadet des gemeinsamen Verständnisses, den Verkehr mit Gesundheitsdaten weitestgehend elektronisch abzuwickeln, werden die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um jenen Betroffenen, die am elektronischen Verkehr nicht partizipieren können, die sie betreffenden Gesundheitsinformationen in einer für sie geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Informationstechnologie, Arzneimittelverrechnung, Wissenstransfer, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20004192

Dokumentnummer

NOR40066167

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