zum Außerkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 5
Artikel 7
Förderung von Einzelbauteilsanierungen im Wohnbau
(1) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden folgende energetische Mindeststandards festgelegt.
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile | |
| ab 1.1.2009 |
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas) | 1,35 W/(m²K) |
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) | 1,10 W/(m²K) |
Außenwand | 0,25 W/(m²K) |
Oberste Geschossdecke, Dach | 0,20 W/(m²K) |
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich | 0,35 W/(m²K) |
(2) Es sollen Förderanreize für Bauteile vorgesehen werden, die die Werte in Abs. 1 unterschreiten.
(3) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.
Schlagworte
Einzelbauteilerneuerung
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20006413
Dokumentnummer
NOR40108971
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