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Artikel 7 Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 7

Die Republik Albanien verpflichtet sich dazu, auf ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen, dass österreichische Hilfslieferungen für Bildungs- und Forschungseinrichtungen in Albanien von Einfuhrabgaben und –gebühren und anderen Gebühren oder Abgaben befreit sind. Die gemäß diesem Abkommen abgaben- und gebührenfrei eingeführten Gegenstände dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden, sie dürfen nicht ihren/ihre Eigentümer/in wechseln oder anderen Personen zum Gebrauch überlassen werden.

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