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Artikel 7. Internationale Meter-Convention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.1926

Artikel 7.

Sobald das Komitee die Arbeiten über die Einbeziehung der elektrischen Maßeinheiten in sein Arbeitsgebiet erledigt und die Generalkonferenz ihnen einstimmig zugestimmt hat, wird das Bureau beauftragt, die Normale der elektrischen Einheiten und ihre Nebennormale aufzustellen und aufzubewahren sowie die Normale mit den nationalen Normalen oder anderen genauen Normalen zu vergleichen.

Das Bureau wird ferner mit der Bestimmung der physikalischen Konstanten beauftragt, deren bessere Kenntnis dazu dienen kann, auf dem Gebiet, dem die oben erwähnten Einheiten gehören, die Genauigkeit zu erhöhen und die Einheitlichkeit besser zu gewährleisten (Artikel 6, 7, Absatz 1).

Es wird schließlich damit beauftragt, in anderen Anstalten vorgenommene entsprechende Bestimmungen zu verwerten.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10011187

Dokumentnummer

NOR40096915

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