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Artikel 7 Internationale Klassifikation von Waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt unter den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm beigetreten sind, einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem von mindestens zehn Ländern die Ratifikationsurkunden hinterlegt oder die Beitrittserklärungen angezeigt worden sind. Das Abkommen soll dieselbe Geltung und Dauer haben wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Schlagworte

PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10002159

Dokumentnummer

NOR12028447

alte Dokumentnummer

N2196928636S

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