Artikel 7
Dieses Abkommen tritt unter den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm beigetreten sind, einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem von mindestens zehn Ländern die Ratifikationsurkunden hinterlegt oder die Beitrittserklärungen angezeigt worden sind. Das Abkommen soll dieselbe Geltung und Dauer haben wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
Schlagworte
PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Gesetzesnummer
10002159
Dokumentnummer
NOR12028447
alte Dokumentnummer
N2196928636S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
