Artikel 7 Internationale Energie-Agentur - rationelle Energieverwendung

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1979

Artikel 7

INFORMATIONEN UND GEISTIGES EIGENTUM

Es wird erwartet, daß für jedes gemäß diesem Übereinkommen vereinbarte Projekt der geltende Anhang Bestimmungen über Informationen und geistiges Eigentum enthalten wird. Die vom Verwaltungsrat der Internationalen Energieagentur am 21. November 1975 beschlossenen „Allgemeinen Richtlinien betreffend Auskunftserteilung und geistiges Eigentum“ sind bei der Abfassung solcher Bestimmungen zu berücksichtigen.

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