vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1932

Artikel 7

Artikel VII. Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile werden bei ihrer Einfuhr nach den Gebieten des anderen, von welchem Ort immer sie eintreffen, die niedrigsten Sätze für Zölle und sonstige Abgaben genießen, die auf gleiche Waren irgendeiner anderen fremden Herkunft Anwendung finden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)