Artikel 7.
Aus Anlaß von Zustellungen findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.
Gleichwohl ist, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, der ersuchte Staat berechtigt, von dem ersuchenden Staate den Ersatz der Auslagen zu verlangen, die durch Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten oder, in den Fällen des Artikels 3, durch die Anwendung einer besonderen Form entstanden sind.
In den Fällen der Verfahrenshilfe siehe Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023143
alte Dokumentnummer
N2190916108T
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