Artikel 7. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

Artikel 7.

Aus Anlaß von Zustellungen findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.

Gleichwohl ist, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, der ersuchte Staat berechtigt, von dem ersuchenden Staate den Ersatz der Auslagen zu verlangen, die durch Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten oder, in den Fällen des Artikels 3, durch die Anwendung einer besonderen Form entstanden sind.

In den Fällen der Verfahrenshilfe siehe Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023143

alte Dokumentnummer

N2190916108T

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