vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.1976

Artikel 7

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Personen, die auf Grund dieses Vertrages in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeflogen bzw. eingefahren und nicht deren Staatsbürger sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes in diesem Staat zurückzunehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)