Artikel 7
Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März 1974 eingesetzte Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10009508
Dokumentnummer
NOR40004792
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
