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Artikel 7 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 7

Die Kriegsgefangenen können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten Sondervereinbarungen einräumen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004834

alte Dokumentnummer

N1195315101R

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