Artikel 7 Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2006

Artikel 7

Bewertungsmodell

Die in den Art. 3 bis 5 angeführten und allenfalls weitere qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, objektiv nachvollziehbares, Bewertungsmodell zu übertragen (zB Punkte- oder Stufenmodelle, gleitende Beurteilung von Maßnahmen). Der Förderungswerber ist (insbesondere durch Beratungsgespräche) von den Ländern oder durch von diesen beauftragte Organisationen über Funktionsweise, Förderungsvoraussetzungen und konkrete Auswirkungen des jeweiligen Förderungsmodells zu informieren, insbesondere über Anreizmechanismen in Bezug auf energetische und ökologische Maßnahmen.

Schlagworte

Punktemodell

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004543

Dokumentnummer

NOR40074049

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