Artikel 7 Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 119/2007).

Artikel 7

Zuständige Stellen

(1) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von

Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 sind:

Auf österreichischer Seite:

Das Bundesministerium für Inneres

Abteilung III/5, Asyl und Betreuung

Auf schweizerischer Seite:

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Migration, Sektion Datenaustausch und Identifikation

Auf liechtensteinischer Seite:

Das Ausländer- und Passamt, Abteilung Asyl und Flüchtlinge

(2) Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die anderen Vertragsparteien.

Schlagworte

Ausländeramt

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20004724

Dokumentnummer

NOR40077337

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