Artikel 7 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Bogotá (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Artikel 7

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

1 Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

2 Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

Geschehen in Bern, am 19. Dezember 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Gesetzesnummer

20007678

Dokumentnummer

NOR40136020

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