Artikel 7 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 7

Grenzübergang des Materials

(1) Die Vertragsstaaten erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter. Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den zuständigen Zollorganen des Einsatzstaates beim Grenzübertritt je ein Verzeichnis über die mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter zu übergeben. Erfolgt bei besonderer Dringlichkeit der Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen, so sind diese Verzeichnisse bei erster Gelegenheit einem zuständigen Zollorgan zu überreichen.

(2) Die Hilfsmannschaften dürfen außer den notwendigen Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern keine anderen Waren mitführen.

(3) Auf Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit Ausrüstungsgegenstände nicht verbraucht werden, sind sie unter Zollaufsicht wieder in den Entsendestaat auszuführen. Werden Ausrüstungsgegenstände als Hilfsgüter zurückgelassen, so sind Art und Menge sowie der Verbleib der Zollbehörde des Einsatzstaates anzuzeigen. In diesem Fall gilt das Recht des Einsatzstaates.

(4) Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und psychotrope Substanzen enthaltenden Pharmazeutika in den Einsatzstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den Entsendestaat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Substanzen und psychotrope Substanzen enthaltende Pharmazeutika. Suchtgifte und psychotrope Substanzen enthaltende Pharmazeutika dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfes mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft angehört.

(5) Die Vertragsstaaten werden bei Gegenseitigkeit die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter im Einsatzstaat

  1. a) ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung zulassen und
  2. b) diese frei von allen Eingangsabgaben lassen, soweit sie bestimmungsgemäß verbraucht sind.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10011105

Dokumentnummer

NOR12141968

alte Dokumentnummer

N8199811886U

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