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Artikel 7 Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2015

Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen

Artikel 7

Zur Erleichterung des Studiums und der Verbreitung von Kenntnissen über archäologische Funde verpflichtet sich jede Vertragspartei:

  1. i. Vermessungspläne, Inventare und Karten archäologischer Stätten in dem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt anzufertigen oder auf den neuesten Stand zu bringen;
  2. ii. alle durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen, um nach Abschluss der archäologischen Arbeiten vor der notwendigen vollständigen Veröffentlichung der Spezialuntersuchungen eine zur Veröffentlichung geeignete wissenschaftliche Zusammenfassung zu erwirken.

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