Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen
Artikel 7
Zur Erleichterung des Studiums und der Verbreitung von Kenntnissen über archäologische Funde verpflichtet sich jede Vertragspartei:
- i. Vermessungspläne, Inventare und Karten archäologischer Stätten in dem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt anzufertigen oder auf den neuesten Stand zu bringen;
- ii. alle durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen, um nach Abschluss der archäologischen Arbeiten vor der notwendigen vollständigen Veröffentlichung der Spezialuntersuchungen eine zur Veröffentlichung geeignete wissenschaftliche Zusammenfassung zu erwirken.
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