Artikel 7
Beitritt
- 1. Sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen ab 1. Oktober 1996 beitreten.
- 2. Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
20006961
Dokumentnummer
NOR40122358
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