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Artikel 7 Europäische Zahlungsunion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1957

Artikel 7

KUMULATIVE RECHNUNGSÜBERSCHUSSE UND RECHNUNGSDEFIZITE

Der kumulative Rechnugsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei gegenüber der Union ist gleich dem Unterschied zwischen der Summe ihrer Rechnungsüberschüsse und der Summe ihrer Rechnungsdefizite.

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