Artikel 7
In dringenden Fällen kann, wenn die Kommission nicht tagt, der Präsident der Kommission oder einer der Kammerpräsidenten die der Kommission nach diesem Zusatz zustehenden Befugnisse ausüben. Sobald die Kommission wieder tagt, wird sie über die auf Grund dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Gesetzesnummer
10001133
Dokumentnummer
NOR12014764
alte Dokumentnummer
N1199412683Y
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