ARTIKEL 7
Wettbewerbspolitik
Im Rahmen dieses Abkommens gelten die Bestimmungen von Titel IV Kapitel II ("Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen") des Assoziierungsabkommens, es sei denn, im vorliegenden Abkommen sind genauere Regeln festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Gesetzesnummer
20010159
Dokumentnummer
NOR40200601
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